Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gerüstbau und Bedachung Albinger
Vertragsgrundlagen
Den von uns angebotenen Leistungen liegt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die VOB Teil B und Teil C (insbesondere DIN 18451 Gerüstarbeiten) in der aktuell gültigen Fassung zugrunde. Es gelten im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN EN 12811-1, DIN EN 12812, DIN 4420-1, DIN EN 1004).
Geltung der Preise und Angebotsbedingungen
Angebotene Einzelpreise gelten nur in Verbindung mit dem Gesamtauftrag.
Alle Angebote sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, freibleibend. Falls Ihnen unser Angebot zusagt, senden Sie uns bitte eine unterschriebene Kopie zurück, wodurch der Vertrag zustande kommt.
Ausführungsbedingungen
Wir weisen auf die erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Angaben des Auftraggebers (Abschnitt 0 DIN 18451) bezüglich Baustelle, Bauobjekt und Ausführung hin. Unser Angebot erfolgt auf Basis der uns bekanntgemachten Ausführungsbedingungen, Besonderheiten müssen mitgeteilt werden. Mehrkosten aufgrund unterbliebener auftraggeberseitiger Mitwirkungshandlungen bzw. Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Insbesondere gehen wir grundsätzlich davon aus, dass
- das Baugrundstück aufnahmebereit ist und ebene, verfestigte Aufstandsflächen aufweist
- ausreichend beleuchtet und mit den erforderlichen Beschilderungen versehen ist
- ein geeigneter Verankerungsgrund für die Gerüstanker vorhanden ist
- ggf. gewünschte besondere Verankerungsarten, v.a. bei Wärmedämmung ab 12 cm Stärke, vom AG angegeben werden
- geeignete Arbeitsflächen und benutzbare Transportwege vorhanden sind
- eine direkte Anfahrt des Montageplatzes per LKW möglich ist
- die Montage, Demontage und Überlassung der Gerüste einheitlich erfolgt
- Baustrom (mind. 220 V) bauseits zur Verfügung gestellt wird
- der AG die in seine Verantwortung fallenden Genehmigungen beibringt.
Pflichten und Rechte während der Gebrauchsüberlassung der Gerüste
Wir weisen darauf hin, dass Sie als Mieter für einen sorgfältigen Umgang mit den Gerüsten/Vertragsgegenständen verantwortlich sind (Obhutspflicht), was den Schutz vor Beschädigung und Abhandenkommen von Gerüstteilen/Vertragsgegenständen während der Gebrauchsüberlassung beinhaltet.
Insbesondere bei der Gerüsterstellung an Fassaden und Wohngebäuden besteht erhöhte Diebstahlsgefahr. Bitte achten Sie bei der Anmietung auf erforderliche Sicherungsmaßnahmen und verständigen Sie ggf. Ihre Versicherung. Für Schäden während der Gebrauchsüberlassung aufgrund von Diebstahl übernehmen wir keine Haftung.
Der Mieter hat Gerüste und andere Mietgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen bzw. zu verhindern, was zu einer vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckten Veränderung oder Verschlechterung der Gerüste/Mietgegenstände führen kann – das umfasst insbesondere den unbefugten Um- und Abbau von Gerüsten. Gerüste und andere Mietgegenstände sind in vertragsgemäßem Zustand (frei von Verschmutzungen und Abfall) zurückzugeben.
Anstelle der in § 548 Abs. 1 und Abs. 2 BGB geregelten Verjährungsfristen von Ersatzansprüchen des Auftraggebers und Auftragnehmers gilt die BGB-Regelverjährung von 3 Jahren.
Während der Gebrauchsüberlassung sind wir berechtigt, Gerüste unentgeltlich zur Eigenwerbung zu nutzen. Reklameschilder des Auftraggebers oder Dritter an den Gerüsten dürfen nur mit unserer besonderen Zustimmung angebracht werden; für daraus resultierende Schäden übernehmen wir keine Haftung.
Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nach folgender Maßgabe:
- 70 % nach Ausführung der Montage (Aufbau)
- 30 % nach Ausführung der Demontage (Abbau)
- Vergütung der Gebrauchsüberlassung (Miete) nach Aufbau (Erstes Mietintervall) und anschließend zu Beginn des jeweiligen folgenden Überlassungsintervalls
Eine Freimeldung der Gerüste vor Ausschöpfung des jeweils angebrochenen Überlassungsintervalls berechtigt nicht zur Kürzung der Vergütung.
Im Falle des Zahlungsverzuges behalten wir uns nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist das Recht vor, dass Gerüst/den Mietgegenstand zu sperren und den Besitz des Auftraggebers so einzuschränken bzw. die Nutzung bis auf Weiteres zu unterbinden.
Gerichtsstandsvereinbarung
Für alle aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehenden Streitigkeiten wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts an unserem Betriebssitz vereinbart.